Eine Markenverletzung setzt voraus, dass das fremde Zeichen gegenüber der Allgemeinheit offengelegt wird. Dies ist beim bloßen Keyword-Targeting im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen gerade nicht gegeben.
Die Beklagte wird bei der Internet-Suchmaschine Google im Rahmen der dort offerierten AdWords-Anzeigen (Sponsored Links) für die von ihr unter www.posterXXL.com angebotenen Druckereierzeugnisse. Sie verwendet hierfür das Keyword / AdWord „Plakat 24 Stunden Lieferung“, was dazu führt, dass ihre Anzeige bei Suche nach dieser Wortfolge oder Teilen hieraus neben den freien Suchergebnissen als Sponsored-Link eingeblendet wird.
Die Klägerin bietet ebenfalls Druckereierzeugnisse an und ist diesbezüglich Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Plakat 24“. Sie begehrt Unterlassung der Verwendung des o.g. AdWords wegen Markenverletzung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht ist der Auffassung, eine Markenverletzung liege nicht vor (LG Leipzig, Urteil vom 08.02.2005 – 5 O 146/05).
Richtigerweise kommt der Marke „Plakat 24“ für Druckereierzeugnisse auch in Verbindung mit dem Bestandteil 24 als Hinweis auf einen Online-Shop oder 24-Stunden-Lieferung überwiegend beschreibende Bedeutung und damit nur geringe Unterscheidungskraft zu. Ferner setzt eine Markenverletzung zwingend voraus, dass die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr, also in der Öffentlichkeit erfolgt, was bei AdWords – vorausgesetzt das Zeichen wird nicht auch in der Anzeige verwendet – gerade nicht der Fall ist.
Das Gericht stellt weiter auf die mit Metatags vergleichbare Funktion als reinen Suchbegriff ab, was einzig den Schluss zulasse, dass das jeweilige Wort in der Seite auftauche, nicht aber, dass diese Seite auch vom Markeninhaber stamme. Es sei genauso gut denkbar, dass das Angebot – im Falle von Waren – einem Wiederverkäufer oder – z.B. bei vergleichender Werbung – auch einem Konkurrenten zuzurechnen ist. Nichts anderes gelte letztlich für Werbeanzeigen bei Google AdWords. Abweichendes hierzu findet sich zwar in WRP 2004, 180 (OLG Karlsruhe) und WRP 2000, 775 / MMR 2000, 546 (OLG München). Das LG Leipzig hält diese Rechtsprechung jedoch offensichtlich für falsch oder jedenfalls überholt.
Die gravierenden (phonetischen) Unterschiede zwischen „Plakat 24 Stunden Lieferung“ und der Marke „Plakat 24“ belegen überdies nach Ansicht des Gerichts die Nichtvorliegen einer Markenverletzung noch weiter.
Auch einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Behinderung eines Mitbewerbers sieht das Gericht hier nicht, da die von der Bekl. vorgenommene Benutzung der Marke allgemein gebräuchlich als Anpreisung innerhalb von 24 Stunden gelieferter Druckwaren zu verstehen sei. Es liege demnach eine legitime Verwendung des Begriffs als Gattungsbezeichnung vor.
Die Berufung der Kl. beim OLG Dresden blieb erfolglos (OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2005, 14 U 498/05).
Fazit
Das Urteil ist mit Vorsicht zu genießen. Zum einen existieren einige – wenn auch zu andersartigen Fallgestaltungen – Urteile, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangen. Darüber hinaus ist die Marke „Plakat 24“ in der Tat mit einem nur schwachen Schutzumfang versehen und nicht sehr bekannt.
Darüber hinaus wurde die Marke auch nicht 1:1 übernommen, sondern erst durch den Zusatz „…Stunden Lieferung“ vollends zu einem rein beschreibenden Begriff herabgewürdigt.
Die Entscheidung wird man gleichwohl als richtig ansehen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass pauschal die Verwendung fremder Marken als AdWords zulässig wäre.
Artikel als PDF speichern