LG Hamburg:

Haftung für Rechtsverletzungen von Affiliate eines Partnerprogramms

Die Überprüfung anderer Internetseiten, deren Betreiber eigenmächtig einen Link auf das eigene Angebot setzen und dabei Rechte Dritter verletzen, ist grundsätzlich unzumutbar. Dass im Rahmen eines Partnerprogramms wirtschaftlich vertretbare und dabei effektiv Kontrollmechanismen in Betracht kommen, hat derjenige zu beweisen, der eine Rechtsverletzung behauptet.

Die Antragsgegnerin (Ag.) betreibt unter ihrer Domain ein Internetangebot zur Vermittlung von Reiseleistungen. Dieses bewirbt sie u.a. durch ein sog. Partnerprogramm, über welches angemeldeten Partner (Affiliates) Werbematerial für die Bewerbung der Seite der Ag. zur Verfügung gestellt wird. Die Partner erhalten eine prozentuale Provision an allen vermittelten Verkäufen. Die Antragstellerin (Ast.) ist direkt Konkurrentin der Ag. und Inhaberin der Wortmarke „Travel 24“.

Einer der Partner der Ag. setzt deren Werbemittel in Form von Werbebannern und Textlinks auf seinem unter „www.(…)travel24.net“ abrufbaren Internetangebot ein, obwohl er sich ursprünglich unter einer ganz anderen Domain bei der Ag. angemeldet hatte. Der Ag. ist dieser Umstand nicht bekannt.

Die zur Beurteilung anstehende Frage war, ob die Ag. dafür haftbar gemacht werden kann, dass der Affiliate ihre Werbemittel unter einer rechts- bzw. markenverletzenden Domain eingeblendet hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des Gerichts (LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005 – 315 O 296/05) hat die Ast. gegen die Ag. trotz bestehender Verwechslungsgefahr zwischen „travel24“ und „(…)travel24“ keinen Anspruch auf Unterlassung in Bezug auf das Betreiben des Partnerprogramms aus §14 II Nr. 2, V MarkenG. Die Haftung als Störer setze nämlich – neben dem Setzen eines kausalen Beitrags zur Rechtsverletzung – das Bestehen zumutbarer Kontrollmöglichkeiten voraus, um die Markenverletzung zu unterbinden. Grundsätzlich sei es unzumutbar, Fremdseiten, die auf das eigene Angebot verlinken, auf Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Ausnahmen könnten nur bestehen, wenn es technisch realisierbare und wirtschaftlich zumutbare Kontrollmöglichkeiten gebe, um solche Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu unterbinden. Solche aufzuzeigen obliege allerdings – mangels Erkennbarkeit solcher Kontrollmechanismen in vorliegendem Fall – grundsätzlich demjenigen, der eine Rechtsverletzung behauptet.

Fazit

In der Tat wird es dem Betreiber eines Partnerprogramms nicht zumutbar sein, alle seine Affiliates bzw. deren Domains darauf zu überprüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Zahl der Partner groß ist. In vorliegendem Fall waren dies ca. 15.000 Werbepartner.

Das Urteil hätte im Übrigen wohl auch dann keinen anderen Inhalt gehabt, wenn sich der Rechtsverletzer von Anfang an mit der markenverletzenden Domain „(…)travel24.net“ bei dem Programmbetreiber angemeldet hätte, da auch dann die Unzumutbarkeit einer Überprüfung feststellbar ist.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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