Mail als Direktwerbung anzusehen ist, beurteilt sich alleine danach, ob ein bestimmter Adressat über seinen elektronischen Briefkasten (Mailbox) angesprochen wird oder nicht. Mail ist eine Direktwerbung und stellt als solche eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar.
Die Betreiber von Internet-Angeboten aller Art bedienen sich seit langem des Marketing-Instruments der Produktempfehlung. Hierbei wird einem Besucher / Kunden der eigenen Seiten die Möglichkeit geboten, durch Eingabe von Namen und E-Mail-Adresse einer bestimmten Person eine Nachricht mit einer Artikel- oder Produktempfehlung zukommen zu lassen. Nun liegt es – wie in vorliegendem Fall von der Beklagten praktiziert – nahe, diesen Empfehlungstipp mit (zusätzlichen) Werbebotschaften zu versehen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Argument, diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als die unaufgeforderte Zusendung von Spam-Mails (Werbe-Mails) durch die Beklagte selbst. Darüber hinaus würden Spam-Filter umgangen, da als Absender-Adresse die des Veranlassers der E-Mail und nicht diejenige des gewerblichen Betreibers der Internet-Seiten übermittelt wird. Die Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass ihre Vorgehensweise jedenfalls kein Direktwerbung darstelle, da die Versendung der E-Mail nicht von ihr veranlasst werde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005 – 3 U 1084/05) folgt – anders als die Vorinstanz (LG Nürnberg-Fürth) der Auffassung der Klägerin weitestgehend. Das Hinzufügen der auf Warenabsatz gerichteten Werbung beim Versendungsvorgang auf dem Server der Beklagten stellt hiernach eine Belästigung des Empfängers dar, da dieser keine diesbezügliche Einwilligung erteilt hat. Die Zusendung der Produktempfehlung mit ihrem konkreten Inhalt beruhe ferner nicht auf der Entscheidung des Versenders, da dieser von dem späteren Inhalt – mit der Werbung – keine Kenntnis hatte.
Diese Vorgehensweise stellt auch eine „Direktwerbung“ dar, die zusätzlich übersandte Botschaft auf den Absatz von Waren zielt und an die persönliche Adresse eines ganz bestimmten Adressaten gerichtet ist. Dieser muss folglich gezielt über seinen elektronischen Briefkasten angesprochen werden, was hier der Fall ist. Das vorliegend ein „Mittelsmann“ zur Übersendung der Werbung eingesetzt wurde, spiele im Ergebnis keine Rolle.
Fazit
Hintergrund der Regelung des §7 UWG (Belästigende Werbung) und der darauf beruhenden Rechtsprechung ist das Ziel des Gesetzgebers, E-Mail-Boxen von Werbung grundsätzlich freizuhalten.
Das Urteil darf allerdings nicht falsch verstanden werden: Es bedeutet definitiv nicht das Ende der Produktempfehlung. Vielmehr wird lediglich untersagt, der versendeten E-Mail zusätzlich Werbebotschaften hinzuzufügen, in deren Empfang nicht eingewilligt wurde (Opt-in / Opt-out).
Es muss zugleich davor gewarnt werden, Umgehungsversuche der Art zu unternehmen, die Werbung bereits bei der Veranlassung der Produktempfehlung dem Dritten (Empfehlender) zu offenbaren. Im Zweifel wird die Rechtsprechung nämlich davon ausgehen, dass dieser Hinweis zu undeutlich oder unverständlich war oder aufgrund der Zwangswirkung und damit unfrei hingenommen wurde. Dies ist freilich eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer pauschalen Betrachtung.
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