OLG Frankfurt:

Verwendung fremder Marke in Beschreibung einer Internet-Auktion

Eine gewerbliche Betätigung liegt in jeder selbstständigen, wirtschaftlichen Zwecken dienenden Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten darstellt. Auktion stellt eine Markenverletzung dar, wenn aus der Gestaltung des Angebots im übrigen nicht zu entnehmen ist, dass die Markenverwendung nicht als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Ware dienen soll.

Die Beklagte hat als Nutzerin des Internet-Auktionshauses eBay wiederholt Schmuckstücke versteigert und diese unter anderem mit dem Begriff „Cartier“ angepriesen. Sie wurde daher von der Klägerin, die Inhaberin der Internationalen Marke (IR-Marke) „Cartier“ ist, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts

Zu klären war vom Gericht vorab die Frage, ob die Beklagte überhaupt im geschäftlichen Verkehr, also gewerblich, gehandelt hat, da dies zwingende Voraussetzung für markenrechtliche Ansprüche ist. Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 08.09.2005 – 6 U 252/04) genügt hierfür jedoch jede wirtschaftlich orientierte Tätigkeit, die selbstständig ausgeübt wird und nicht rein privaten oder unternehmensinternen Zwecken dient. Die Tätigkeit müsse dagegen weder auf einen Erwerbszweck gerichtet sein, noch mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden. Hiernach lässt das Gericht bereits das häufige Auftreten eines Anbieters als Versteigerer auf einer Internet-Handelsplattform als Indiz ausreichen.

Zwar sei auch ein rein privates Angebot bei ansonsten geschäftlicher Handelstätigkeit weiterhin möglich. Dies müsse allerdings hinreichend deutlich gemacht werden. Hierfür kommt insbesondere die klare Herausstellung als Privatverkauf in der Auktionsbeschreibung in Betracht.

Da die Suche nach dem Begriff „Cartier“ dazu führte, dass in den Suchergebnissen auch die Schmuck-Angebote der Beklagten gelistet wurden, liege ferner eine herkunftshinweisende Benutzung der fremden Marke vor, da die grundsätzliche Möglichkeit, dass die angebotenen Gegenstände von Cartier stammen, zu diesbezüglichen Verwechslungen führen könne. Das Gegenteil war den Auktionen in Titel und Beschreibung nach Auffassung des Gerichts nicht zu entnehmen, so dass folgerichtig eine Markenverletzung und somit das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs angenommen werden musste.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Frage der Markenverletzung bzw. markenmäßigen Benutzung sogar unabhängig davon bejaht hat, dass der Begriff „Cartier“ lediglich in einer völlig zusammenhanglosen Aneinanderreihung werbwirksamer Begriffe verwendet wurde. Der durchschnittlich aufmerksame Benutzer nehme diese Begriffe nämlich ohnehin nicht (unmittelbar) war, sondern gehe aufgrund seiner Suchanfrage („Cartier“) ohne weiteres davon aus, dass alle gefundenen Auktionen mit dem Suchbegriff zu tun haben.

Fazit

Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist im Grunde mit der Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken in Metatags zu vergleichen. Hier wird ebenfalls von einer Markenverletzung ausgegangen.

Die Aufklärung des Nutzers, dass sein Suchbegriff (hier „Cartier“) im Rahmen des konkreten Angebots nicht als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Ware zu verstehen ist, muss aber wohl nicht schon in der Listenansicht auf der Suchergebnis-Seite erfolgen. Dies kann auch noch in der Auktionsbeschreibung selbst durch eine eindeutige Klarstellung geschehen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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