OLG Düsseldorf:

Verkauf gefälschter OEM-Software-Lizenzen

Version einer Standardsoftware keine Fälschung ist. Bei der Berechnung des vom Software-Hersteller zu beanspruchenden Schadensersatzes ist der Marktwert ungebundener OEM-Versionen heranzuziehen, da der OEM-Markt kein illegaler Vertriebsweg ist.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten drei OEM-Versionen ihrer Standardsoftware „MS Office Professional“. Diese waren unstreitig gefälscht, was bei genauer Prüfung auch feststellbar gewesen wäre. Die Klägerin forderte daher Schadensersatz wegen der hierin liegenden Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte, nämlich des Verwertungsrechts.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ging davon aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005), dass diese Verletzung des Verwertungsrechts der Klägerin schuldhaft erfolgte, da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Software-Produzenten OEM-Versionen ausschließlich Hardware-Herstellern zur Vorinstallation überlassen und darüber hinaus Software-Fälschungen (Raubkopien) in großer Zahl kursieren. Die erforderliche Prüfung hätte von der Beklagten daher mit allergrößter Sorgfalt und gegebenenfalls mittels Entfernung der vorhandenen Verschweißung erfolgen müssen.

Der von der Klägerin geforderte Lizenzschaden berechne sich nach dem Preis, den ein rechtstreuer Händler bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte vernünftigerweise bezahlt hätte. Der Handel mit freien OEM-Versionen sei nämlich nicht illegal, wie bereits der Bundegerichtshof in seinem grundlegenden Urteil (MMR 2000, 749) festgestellt hat. Hiernach kann ein Software-Hersteller von seinem Abnehmer nicht vertraglich vorschreiben, OEM-Software ausschließlich in Verbindung mit neuen PC zu verkaufen. Insoweit greift der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers vollumfänglich. Denn eine vertragliche Vereinbarung kann im deutschen Recht niemals Wirkungen zu Lasten eines unbeteiligten Dritten entfalten. Der Software-Hersteller – wie auch jeder andere Produzent – hat daher nach der Erstveräußerung grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf den weiteren Vertrieb seines Produkts.

Die Einzelhandelsversion kann dagegen zur Berechnung des Schadens nicht herangezogen werden, da eine Vollversion der streitgegenständlichen Software vorliegend gerade nicht bestellt und auch nicht geliefert wurde.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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