Die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht unter „mich“ genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Käufer nicht auf die Idee kommt, diese Information unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ / „mich“ abzurufen. Dass hierfür nur ein Klick erforderlich wäre, spielt keine Rolle, da der Käufer bereits diesen nicht tätigt.
Der Antragsgegner ist gewerblicher Händler und hält die Widerrufsbelehrung für seine Kunden sowohl auf der „mich“Seite unter „Informationen über den Verkäufer“. Er ist der Auffassung, hiermit seinen Belehrungspflichten zu genügen.
Das Gericht sieht hier den Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wegen der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten zu hinzuweisen, als gegeben an (§§8 Abs. 1, 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §312c Abs. 1 S. 1 BGB und §1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). Diese Verpflichtung gelte sowohl für den Sofortkauf als auch den Verkauf gegen Höchstgebot.
Nach Auffassung des Gerichts vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht unter „mich“. Dieser Link sei nämlich unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ dargeboten, das Widerrufsrecht sei jedoch gerade nicht verkäuferbezogen, sondern kaufbezogen. Die Auffindbarkeit der Belehrung sei daher fernliegend. Es liege damit keine klare und unmissverständliche Belehrung vor.
Dass die Information durch nur einen Klick zu erreichen ist, sei demgegenüber unerheblich, weil auf Käuferseite bereits die Veranlassung zu diesem einen Klick fehlt.
Fazit
Einen wichtigen Gesichtspunkt hat das Gericht bei seiner ansonsten richtigen Entscheidung übersehen: Oftmals wird der Käufer von dem Bestehen eines Widerrufsrechts überhaupt nichts wissen. Sei es, weil er ein solches nicht kennt oder er im Einzelfall nicht zweifelsfrei in Erfahrung bringen kann, ob der Verkäufer gewerblich handelt. Dann aber hat er noch nicht einmal eine Veranlassung, die unbekannte Information zu suchen, was die Anforderungen an die Belehrungspflichten noch verschärfen dürfte.
Eine – für das Verfahren selbst unerhebliche – interessante Äußerung enthält das Urteil: das OLG Hamm hält es offensichtlich entgegen dem BGH für möglich, dass im Rahmen von Internet-Auktionen nicht der Verkäufer, sondern die Bietenden das verbindliche Vertragsangebot abgeben, von denen der Verkäufer nach Auktionsende das höchste annimmt.
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